Reiseveranstalter müssen ihre Kunden nicht darüber informieren, dass für die Einreise in ein bestimmtes Urlaubsland ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Diese Erfahrung musste ein Paar aus München machen, das wegen abgelaufener Pässe einen Dubai-Urlaub nicht antreten konnte und vom Veranstalter vergeblich Schadenersatz forderte.
Ein Mann hatte für sich und seine Partnerin eine einwöchige Pauschalreise nach Dubai zum Preis von 2.200 Euro gebucht. Erst kurz vor Reiseantritt stellten die beiden fest, bei der Einreise ein noch mindestens sechs Monate lang gültiger Reisepass verlangt wird. Da ihre Reisepässe abgelaufen waren und eine Verlängerung kurzfristig nicht mehr möglich war, konnten sie die schon bezahlte Reise nicht antreten. Vom Reiseveranstalter verlangten sie Erstattung des Reisepreises, denn er habe sie über die Passpflicht in Dubai nicht informiert. Der Veranstalter lehnte ab, das Paar klagte auf Schadensersatz, das Amtsgericht München wies die Klage zurück. Der Veranstalter habe seine Informationspflichten nicht verletzt, so das Urteil. Reiseveranstalter müssten ihre Kunden zwar auf Umstände hinweisen, die ihnen möglicherweise unbekannt sind. Dazu gehörten allgemein auch aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, ohne deren Einhaltung das Reiseziel nicht betreten darf.
Ein gültiger Reisepass sei für Reisen in außereuropäische Länder allerdings eine Selbstverständlichkeit, auf die ein Veranstalter nicht explizit hinweisen müsse. Die Tatsache, dass ein Personalausweis als Einreisedokument in Länder außerhalb Europas oft nicht ausreicht, sei nicht nur besonders reiseerfahrenen Touristen bekannt. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lasse durch den Begriff „Reise“-Pass darauf schließen, dass dieses Dokument für Reisen grundsätzlich benötigt wird. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass innerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums der einfache Personalausweis ausreicht. Diese Freizügigkeit sei eine EU-rechtliche Ausnahme und nicht die Regel für Reiseziele außerhalb Europas (Amtsgericht München, 171 C 3319/23).